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Unterbringunsgesetz Drucken

Die Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses gegen den Willen einer Person kann nur nach strengen gesetzlichen Regelungen erfolgen. Der Eingriff in die Selbstbestimmung von Menschen stellt einen besonders geschützten Bereich des Lebens dar und ist nur in folgenden Fällen zulässig:

  • wenn der/die Betroffene psychisch krank ist
  • aus dieser Erkrankung eine ernste und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit droht
  • und zugleich andere Möglichkeiten der Behandlung und Betreuung fehlen oder sich als nicht ausreichend erwiesen haben.


In der Praxis kann dieser hohe Schutz der persönlichen Freiheit auch Unverständnis im Umfeld der betroffenen Person hervorrufen, und zwar vor allem dann, wenn es dort Menschen gibt, die "nicht mehr zuschauen wollen", wie schlecht jemand lebt, aber die Gründe für eine Zwangsmaßnahme (und eine Unterbringungn in einem Krankenhaus gegen den Willen ist eine solche Zwangsmaßnahme) objektiv nicht ausreichend sind.


Grundlage für eine Unterbringung ist eine ärztliche Untersuchung und eine Bescheinigung durch eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende ÄrztIn. Die ÄrztIn muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind und stellt bejahenderweise eine Bescheinigung nach § 8 Unterbringungsgesetz (UBG) aus. In Ausnahmefällen können auch Angehörige der Sicherheitsorgane in Notfällen jemand ohne eine Bescheinigung gegen seinen/ihren Willen in eine Psychiatrie verbringen, wenn diese Organe die Unterbringungsvoraussetzungen als gegeben erachten.


Befindet sich die Person dann in der psychiatrischen Abteilung ist unverzüglich durch zwei FachärztInnen das Vorliegen der Aufnahmegründe zu prüfen. Nur bei einstimmiger Meinung ist eine Aufnahme "ohne Verlangen" rechtlich möglich. Von unfreiwilligen Aufnahmen sind das zuständige Bezirksgericht und der im Voraus bestellte PatientInnenanwalt zu verständigen. Eine Aufnahme "ohne Verlangen" wird im Anschluss durch ein gerichtliches Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.


In NÖ sind folgende Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen im Sinne des UBG betraut:


Landesklinik Donauregion Tulln
Psychiatrische Abteilung
Alter Ziegelweg 10
3420 Tulln
Tel: 022720601-0


Landesnervenklinik Mauer
Psychiatrische Abteilung
3362 Mauer bei Amstetten
Tel: 07475-501-0


Krankenhaus Neunkirchen
Sozialpsychiatrische Abteilung
Perschinger Straße 19
2620 Neunkirchen
Tel: 02635- 602-3200


Krankenhaus Hollabrunn
Psychiatrischen Abteilung
2020 Hollabrunn
Tel: 0295-22275-631


Landesklinikum Waldviertel Waidhofen/Thaya
Sozialpsychiatrische Abteilung
Moritz-Schadek-Gasse 31
3830 Waidhofen an der Thaya
Tel: 02842-504


Adressen:

NÖ PatientInnen und Pflegeanwaltschaft

NÖ. Landesverein für Sachwalterschaft und BewohnerInnenvertretung


Bezirksgericht Krems

Bezirksgericht St. Pölten


Bezirksgericht Neulengbach


Weitere Informationen:


NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung


Vertretung (Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung)


NÖ PatientInnenanwaltschaft und Pflegeanwaltschaft


Österreichische Schizophrenie Gesellschaft


Landeskliniken - Holding




Literaturtip:
Müller/Prinz (2007):Sachwalterschaft und Alternativen. Ein Wegweiser. Wien

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