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Übergaberecht (Hofübergabe etc.) Drucken

Die Hofübergabe bzw.- übernahme gehört zu den entscheidenden Ereignissen im bäuerlichen Leben.

Eine Hofübergabe ist-ähnlich dem Tod oder der Geburt- ein Lebensereignis, das auf das ständige Kommen und Gehen, das Beginnen und das Aufhören aufmerksam macht und daher emotional stark belastet.

Mit Übergabevertrag, Übertragsvertrag oder Übertragungsvertrag ist in der Praxis dasselbe gemeint: Die lebzeitige Übertragung (des landwirtschaftlichen Betriebes) auf die Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.


Der/Die HofeigentümerIn überträgt den landwirtschaftlichen Betrieb häufig schon zu Lebzeiten auf einen/eine Erben/Erbin: Das allein ist noch keine Besonderheit, auf die die Höfeordnung anzuwenden ist. Die Bezeichnung „Hofübergabevertrag“ dagegen trifft nur zu auf die Übertragung eines Hofes im Sinne der Höfeordnung.

Wenn ein Hof im Sinne der Höfeordnung übertragen wird, so gelten die gleichen Voraussetzungen, wie bei bei der (Hof-) Erbfolge nach Testament / Erbvertrag.

Eine der wesentlichen Fragen der Hofübergabe ist die wirtschaftliche Absicherung des/der ÜbergeberIn. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch besteht, wie hoch eine solche Pension sein wird und, ob allenfalls zur Pension eine Ausgleichszahlung gebührt, steht im Mittelpunkt der Überlegungen.

Das Sozialrecht ist dem ständigen Wandel von sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten unterworfen. Es ist daher unbedingt notwendig vor Abschluss eines Übergabevertrages eine entsprechende Beratung durch Fachleute der Landwirtschaftkammer und der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen.

 


Adressen:

Landwirtschaftskammer NÖ, Wienerstr.62, 3100 St. Pölten

Tel.: (+43 2742) 259/0


 

Weiterführende Informationen im Internet:


Sozialversicherungsanstalt der Bauern


Homepage des Landes NÖ

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