Inhalt
| Sachwalterschaft |
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Für Personen, die auf Grund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, kann eine Schwalterschaft ausgesprochen werden. Die Sachwalterschaft kann für einzelne Angelegenheiten oder aber für alle Angelegenheiten des Lebens verfügt werden. Dadurch geht die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, an den/die SachwalterIn über. Sachwalterschaften dienen dem Schutz der Person, stellen aber auch eine wesentliche Einschränkung der Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung dar. Daher können Sachwalterschaften nur nach einer eingehenden Prüfung durch das zuständige Pflegschaftsgericht beim Bezirksgericht ausgesprochen werden. Eine Anregung für eine Sachwalterschaft kann von Amts wegen erfolgen oder aber durch die betroffene Person selbst oder durch jede dritte Person, wie z. B. Angehörige, NachbarInnen, Krankenhaus, Pflegeheim, ... Zuständig für das Verfahren ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person wohnt. Bei der Bestellung des Sachwalters/der Sachwalterin ist auf die Unabhängigkeit der Person zu achten. Nahestehende Personen können als SachwalterIn bestellt werden, das Gericht hat jedoch jedenfalls das Wohl der betroffenen Person zu berücksichtigen. Im gesamten Bundesgebiet gibt es zuständige Sachwalterschaftsvereine, die selbst Sachwalterschaften übernehmen oder beratend zur Seite stehen. In den Bezirken und Magistraten Krems uns St. Pölten ist der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft zuständig. Alternativen zur Sachwalterschaft sind die Vorsorgevollmacht, die PatientInnenverfügung und die Angehörigenvertretung.
Bezirksgerichte St. Pölten (Stadt / Bezirk) Rechtsanwaltskammer für anwaltliche Auskunft Weitere Informationen: |
