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| Pflegegeld |
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Pflegegeld dient dazu, den auf Grund einer Pflegebedürftigkeit verursachten Mehraufwand pauschal abzugelten. Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, bei der es ausschließlich auf den Pflegebedarf ankommt. Die Ursache für die Pflegebedürftigkeit liegt in einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, die mindestens sechs Monate andauern wird. Für die Einstufung in die Pflegestufen ist die zeitliche Bewertung von Pflegeleistungen heranzuziehen. Hier gibt es Richtwerte, die allerdings in begründeten Fällen durch die begutachtende Person (in der Regel ÄrztInnen) auch überschritten werden können. Für die Berechnung des Stundensatzes können Aussagen von Pflegekräften ebenfalls herangezogen werden. Für einen ersten Überblick über die Zeitwerte dient folgende Tabelle:
Ein Pflegegeld gebührt, wenn man auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbeeinträchtigung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf. Der Pflegebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und durchschnittlich mehr als 60 Stunden im Monat betragen.
Das Pflegegeld ist ein pauschaler Beitrag zu den entstehenden finanziellen Belastungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Die Höhe richtet sich nach der Einstufung in eine der sieben Pflegegeldstufen.
Das Pflegegeld wird monatlich (12x im Jahr) ausbezahlt. Seit 01.01.2009 wird bei der Einstufung Menschen mit Demenzerkrankungen ein zusätzlicher Pauschalwert von 25 h angerechnet. Schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird bis zum 7. Lebensjahr ein zusätzlicher Pauschalwert von 50 Stunden und bis zum 15. Lebensjahr von 75 Stunden angerechnet.
Stufe Pflegebedarf ab 01.01.2011 Stufe 1 mehr als 60 h/Monat.......................................... 154,20 Euro Stufe 2 mehr als 85 h/Monat.......................................... 284,30 Euro Stufe 3 mehr als 120 h/Monat........................................ 442,90 Euro Stufe 4 mehr als 160 h/Monat........................................ 664,30 Euro Stufe 5 mehr als 180 h/Monat........................................ 902,30 Euro Stufe 6 mehr als 180 h/Monat und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson............................ 1.260,00 Euro Stufe 7 mehr als 180 h/Monat und keine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten - praktische Bewegungsunfähigkeit.......................... 1.655,80 Euro Voraussetzungen
Antragstellung bei Pensionsversicherungsanstalt
Beilagen Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:
Hinweis
Für Personen, die sich der Pflege ihrer schwer behinderten Angehörigen (Pflegestufen 3 bis 7) widmen, besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung. Für 10,25 Prozent ihrer bisherigen Bemessungsgrundlage können sich die Pflegenden freiwillig weiterversichern. Den Dienstgeberanteil übernimmt der Staat.
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund zur Ganze beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Dies wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.
Über die Zuordnung zu einer Stufe entscheidet die jeweils zuständige Stelle (Pensionsversicherungsanstalt, Bezirksverwaltungsbehörde) auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachten, wobei bei Bedarf Personen aus mehreren Bereichen (z.B. Pflegekräfte der sozialen und sozialmedizinischen Betreuungsdienste) beigezogen werden können. Außerdem hat die pflegebedürftige Person das Recht bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen.
Klage
Im Streitfall kann das Pflegegeld in allen sieben Stufen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. |
