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Pflegegeld Drucken


Pflegegeld dient dazu, den auf Grund einer Pflegebedürftigkeit verursachten Mehraufwand pauschal abzugelten.

Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, bei der es ausschließlich auf den Pflegebedarf ankommt. Die Ursache für die Pflegebedürftigkeit liegt in einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, die mindestens sechs Monate andauern wird. Für die Einstufung in die Pflegestufen ist die zeitliche Bewertung von Pflegeleistungen heranzuziehen. Hier gibt es Richtwerte, die allerdings in begründeten Fällen durch die begutachtende Person (in der Regel ÄrztInnen) auch überschritten werden können.


Für die Berechnung des Stundensatzes können Aussagen von Pflegekräften ebenfalls herangezogen werden.


Für einen ersten Überblick über die Zeitwerte dient folgende Tabelle:


Minuten/Tag
Stunden/Monat
Richtwerte


An- und Auskleiden
2x20
20
Reinigung bei Inkontinenz
4x10
20
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles
4x5
10
Einnehmen von Medikamenten
6
3
Anus-präter Pflege (Seitenausgang)
15
7,5
Kanülen-Pflege
10
5
Katheter-Pflege
10
5
Einläufe
30
15
Mobilitätshilfe im engeren Sinn
30
15
Mindestwerte


tägliche Körperpflege
2x25
25
Zubereitung von Mahlzeiten
60
30
Einnehmen von Mahlzeiten
60
30
Verrichtung der Notdurft
4x15
30
Fixwerte


Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten, ...

10
Reinigung der Wohnung und persönlichen Gegenstände

10
Pflege der Leib- und Bettwäsche

10
Beheizung des Wohnraumes

10
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10
Motivationsgespräche 10


Ein Pflegegeld gebührt, wenn man auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbeeinträchtigung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf. Der Pflegebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und durchschnittlich mehr als 60 Stunden im Monat betragen.
Das Pflegegeld ist ein pauschaler Beitrag zu den entstehenden finanziellen Belastungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Die Höhe richtet sich nach der Einstufung in eine der sieben Pflegegeldstufen.


Das Pflegegeld wird monatlich (12x im Jahr) ausbezahlt.


Seit 01.01.2009 wird bei der Einstufung Menschen mit Demenzerkrankungen ein zusätzlicher Pauschalwert von 25 h angerechnet.


Schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird bis zum 7. Lebensjahr ein zusätzlicher Pauschalwert von 50 Stunden und bis zum 15. Lebensjahr von 75 Stunden angerechnet.

 


Stufe Pflegebedarf ab 01.01.2011

Stufe 1 mehr als 60 h/Monat.......................................... 154,20 Euro

Stufe 2 mehr als 85 h/Monat.......................................... 284,30 Euro

Stufe 3 mehr als 120 h/Monat........................................ 442,90 Euro

Stufe 4 mehr als 160 h/Monat........................................ 664,30 Euro

Stufe 5 mehr als 180 h/Monat........................................ 902,30 Euro

Stufe 6 mehr als 180 h/Monat und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen

oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson............................ 1.260,00 Euro

Stufe 7 mehr als 180 h/Monat und keine zielgerichtete Bewegung der vier

Extremitäten - praktische Bewegungsunfähigkeit.......................... 1.655,80 Euro


Voraussetzungen

 

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.
  • Stellen eines Antrages
  • Absolvierung einer Begutachtung im Rahmen des Pflegegeldeinstufungsverfahrens
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat geleistet werden.

 


 

Antragstellung bei Pensionsversicherungsanstalt

 

Beilagen

Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:

  • unterschriebener Pflegegeldantrag
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • Meldezettel



Hinweis


Für Personen, die sich der Pflege ihrer schwer behinderten Angehörigen (Pflegestufen 3 bis 7) widmen, besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung. Für 10,25 Prozent ihrer bisherigen Bemessungsgrundlage können sich die Pflegenden freiwillig weiterversichern. Den Dienstgeberanteil übernimmt der Staat.

 


Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund zur Ganze beansprucht wird, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Dies wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.

 


Über die Zuordnung zu einer Stufe entscheidet die jeweils zuständige Stelle (Pensionsversicherungsanstalt, Bezirksverwaltungsbehörde) auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachten, wobei bei Bedarf Personen aus mehreren Bereichen (z.B. Pflegekräfte der sozialen und sozialmedizinischen Betreuungsdienste) beigezogen werden können. Außerdem hat die pflegebedürftige Person das Recht bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen.

 


Klage


Im Streitfall kann das Pflegegeld in allen sieben Stufen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.


Bezirksgericht St.Pölten


Bezirksgericht Krems



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Informationen zum Thema Pflegegeld

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