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PatientInnenverfügung Drucken

Selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen ist auch für alternde Menschen ein wesentliches Recht. Allerdings gibt es Situationen, in denen es nicht mehr möglich ist, selbst zu entscheiden und seinen Willen im Moment kund zu tun. Hier hat der Gesetzgeber das Instrument der PatientInnenverfügung geschaffen. Damit kann eine bestimmte medizinische Handlung bereits im Vorfeld abgelehnt werden, auch wenn die Patientin/der Patient nicht mehr in der Lage ist, zu kommunizieren.


Das Gesetz unterscheidet verbindliche und beachtliche PatientInnenverfügungen. Die PatientInnenverfügung stellt eine mögliche Reaktion auf den immer größeren Fortschritt der Medizin dar und ermöglicht es den betroffenen Personen, bereits im Vorraus bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen und damit ein Sterben in Würde und die Respektierung des Willens für Schmerzbehandlung und Symptomkontrolle zu verlangen. Eine PatientInnenverfügung ist nur nach eingehender Beratung und Information durch ÄrztInnen möglich.


Eine PatientInnenverfügung ist jederzeit widerrufbar und ist erst dann wirksam, wenn die betroffene Person nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist.


Adressen:


NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft


NÖ. Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung


Bezirksgericht Krems


Bezirksgericht St. Pölten


Bezirksgericht NEulengbach


Weitere Informationen:

 

Allgemeine Informationen zur PatientInnenverfügung


NÖ Patienten und Pflegeanwaltschaft


Literaturtip:
Müller/Prinz (2007):Sachwalterschaft und Alternativen. Ein Wegweiser. Wien

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