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Heimaufenthaltsgesetz Drucken

Mit der Aufnahme in ein Pflegeheim verändert sich die Lebenssituation für alte Menschen sehr stark. Die Betreuung und Pflege in modernen Heimen ist grundsätzlich hohen Qualitätsstandards unterworfen und durch verschiedene Gesetze geregelt. Das Heimaufenthaltsgesetz regelt für den Bereich der Pflegeheime die Durchführung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind auf Grund verschiedener Krankheitsbilder manchmal nötig, dürfen aber nur unter strengen gesetzlichen Regelungen angewendet werden.

Freiheitsbeschränkungen sind alle Maßnahmen, die eine Ortsveränderung des/der BewohnerIn gegen seinen/ihren Willen verhindern. Darunter zählt auch die "Warnung", das Haus ohne Zustimmung zu verlassen, die als Verbot aufgefasst wird. Im wesentlichen gibt es drei Arten von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen:


  • mechanische Freiheitsbeschränkungen wie Gurte, Bettgitter, versperrte Türen oder das Entfernen einer Gehhilfe
  • elektronische Freiheitsbeschränkungen wie Sender, Alarmanlagen oder Überwachungsanlagen
  • medikamentöse Freiheitsbeschränkungen wie nicht medizinisch indizierte sedierende Medikamente

Freiheitsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn eine psychische oder geistige Behinderung diagnostiziert ist und eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und die Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist und die Maßnahme nicht durch andere, gelindere Mittel abgewendet werden kann. Personalmangel ist kein ausreichender Grund für freiheitsbeschränkende Maßnahmen.


Die Anordnung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme kann nur durch eine befugte Person durchgeführt werden, dies sind in der Regel der leitende Arzt, die Leitung des Pflegedienstes oder die pädagogische Leitung. Länger als 24 Stunden andauernde Maßnahmen dürfen nur durch einen Arzt angeordnet werden.

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind der betroffenen Person, dessen RechtsvertreterInnen (SachwalterInnen) oder eine genannten Vertrauensperson sowie der BewohnerInnenvertretung zu melden. Die BewohnerInnenvertretung ist eine kraft Gesetz beauftragte Person, die zum Schutz der betroffenen Person tätig wird und die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahmen überprüft.


Das Heimaufenthaltsgesetz dient dem Schutz pflegebedürftiger Personen. Es kann Situationen geben, in denen es zum Schutz der Person und deren Umfeld notwendig ist, die individuelle Freiheit einzuschränken. Dies darf aber nur im Rahmen der Gesetze erfolgen. Daher ist das Wissen um die gesetzliche Grundlage besonders wichtig.


Weitere Informationen unter:

 

Bewohnervertretung

Vertretungsnetz



Literaturtip:

Müller/Prinz (2007):Sachwalterschaft und Alternativen. Ein Wegweiser. Wien

 

 


Adressen:



NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft



NÖ. Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung



Bezirksgericht Krems



Bezirksgericht St. Pölten



Bezirksgericht Neulengbach


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