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Kurzzeitpflege Drucken

Ersatz- oder Urlaubspflege


Unter Kurzzeitpflege wird die zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung älterer Menschen in Pflegeheime verstanden. Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit, pflegebedürftige Menschen, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, für maximal 6 Wochen im Jahr, in professionelle Pflege zu gehen. Dieses Angebot ermöglicht einerseits den pflegenden Angehörigen auch einmal „Urlaub von der Pflege“ zu nehmen, sich zu erholen und zu regenerieren.


Die Pflege eines Menschen kann neben der körperlichen Anstrengung eine besondere psychische Belastung be­deuten. Regelmäßige Erholung ist für pflegende Angehörige daher besonders wichtig. Wesentlich dabei ist die Sicherheit, dass die zu betreuende Person gut versorgt ist.


Viele Pflegeheime bieten die Möglichkeit zur stationären Aufnahme während eines Urlaubes oder eines Kuraufenthaltes der Hauptpflegeperson an.


Für den Fall, dass pflegende Angehörige infolge von Krankheit, Familienpflichten, Schulungen und dergleichen an der Erbringung der Pflege verhindert sind, ist es wichtig, dass für eine adäquate Ersatzpflege gesorgt wird.


 

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kurzzeitpflege sind ein:

 

  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich
  • Bezug von Pflegegeld
  • Maximale Aufenthaltsdauer 6 Wochen im Jahr

 

 


Kosten


Die verrechenbaren Kosten der Kurzzeitpflege orientieren sich an den von der NÖ Landesregierung für die NÖ Landespflegeheime festgelegten Tarifen und werden jährlich angepasst.

Tarife Kurzzeitpflege 2012


Grundsätzlich muss die pflegebedürftige Person selbst für die Kosten der Pflege und des Aufenthaltes aufkommen, sofern sie über entsprechendes Pflegegeld und/oder Einkommen verfügt. Falls diese nicht ausreichen, hat die pflegebedürftige Person nur einen Teilbetrag zu entrichten. Dieser Kostenbeitrag setzt sich pro Tag zusammen aus:


  • 1/30 von 100% des Pflegegeldes
  • 1/30 von 80% Prozent des Nettoeinkommens

 

 

Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (wie z.B. Rente, Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft etc.). Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.


Als Freibetrag bleiben jedenfalls zur Verfügung: 20% des Nettoeinkommens, der 13. und 14. Monatsbezug und 10% des Pflegegeldes der Stufe 3. Darüber hinaus besteht keine weitere Kostenersatzpflicht der hilfesuchenden Person bzw. ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen.


Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei den jeweiligen AnbieterInnen.



Adressen


Pflegeheime in St. Pölten


Pflegeheime in Krems



 

 

 

 

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