Startseite > Pflegeangebote > Heimaufnahme

Inhalt

Heimaufnahme Drucken

Alten- und Pflegeheime


Alten- und Pflegeheime bieten Menschen, denen eine mobile Betreuung und/oder eine Versorgung durch Angehörige nicht mehr ausreicht, ein umfassendes Pflege- und Betreuungsangebot.


Die BewohnerInnen können Hilfe in nahezu allen Lebensbereichen erhalten. Die Unterbringung erfolgt in möblierten Ein- bis Zweibettzimmern. Das Mitbringen eigener Möbel ist aber zumeist möglich. Neben der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen hier die professionelle Pflege mit rund um die Uhr anwesenden Pflegepersonen und die ärztliche Betreuung durch AllgemeinmedizinerInnen und FachärztInnen im Vordergrund.


Zudem bieten Pflegeheime Unterstützung bei der Tagesgestaltung durch kreative Beschäftigung wie Singen, Spielen oder Feste feiern. Dienstleistungen wie FriseurIn, FußpflegerIn usw. können zumeist direkt vor Ort in Anspruch genommen werden.


Mit der Aufnahme in ein Pflegeheim ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag regelt den Schutz der HeimbewohnerInnen als KonsumentInnen einer sozialen Dienstleistung.


Das Heimvertragsgesetz gilt in Alten- und Pflegeeinrichtungen, wenn die betroffene Person durch eine SachwalterIn vertreten ist, sind Heimverträge dem Pflegschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen.


Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Landespflegeheim in NÖ sind


  • Ein Bezug von Pflegegeld mindestens der Stufe 4
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder diesen gleichgestellte Personen bei Kostenübernahme durch die Sozialhilfe
  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich
  • Vollendung des 60. Lebensjahres


Die Aufnahmevorraumsetzungen bei privaten TrägerInnen können sich unterscheiden und sollten direkt bei diesen erfragt werden.


Kosten


Die Tarife der NÖ Landespflegeheime werden jährlich mit Beginn des neuen Jahres von der NÖ Landesregierung festgesetzt. In den Tarifen sind alle Betriebskosten (Personalausgaben, Energie, Betriebsmittel, Lebensmittel, Wäscherei, Abgaben und Gebühren, Versicherungen usw.) enthalten.


Das Grundentgelt errechnet
sich aus dem Grundtarif und dem Pflegezuschlag. Der Grundtarif ist für jede/n Heimbewohner/in gleich hoch. Durch den Grundtarif werden die Regelleistungen abgedeckt (Wohnen, Reinigen, Wäsche, Energie, Abgaben, Grundversorgung mit Essen, usw.).


Für ein Einzelzimmer- oder ein Appartement wird zusätzlich ein Einzelzimmer- oder Appartementzuschlag verrechnet. Hinzu kommt der Pflegezuschlag.


Dieser Zuschlag für Hilfe, Betreuung und Pflege ist in allen landeseigenen Heimen gleich hoch. Der Pflegezuschlag gliedert sich in 7 Stufen, ansteigend von 1 (leichterer Pflegebedarf) bis 7 (hoher Pflegebedarf).


Des Weiteren gibt es noch Tarife für die Schwerstpflege, die Hospizpflege und für die Pflege im Hospizbereich.


Die derzeit gültigen Tarife 2012 aller 48 NÖ Landespflegeheime können abgefragt werden unter: Kosten für Landespflegeheime


Grundsätzlich muss die pflegebedürftige Person selbst für die Kosten der Pflege und des Aufenthaltes aufkommen, sofern sie über entsprechendes Pflegegeld und/oder Einkommen verfügt.


Falls dieses nicht ausreicht übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger einen Teil der Kosten, sofern die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind.


Die Kosten der Betreuung und Pflege werden durch die Sozialhilfe unterstützt. Allerdings ist der Einsatz eigener Mittel vorrangig.

Das bedeutet, dass von Einkommen und Vermögen ein Kostenbeitrag an den SozialhilfeträgerInnen das Land NÖ - zu bezahlen ist.


Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (wie z.B. Rente, Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft etc.). Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.


Es verbleibt jedenfalls ein Geldbetrag zur freien Verfügung der betroffenen Personen. Pensionen oder Renten dürfen maximal zu 80 % als Kostenbeitrag einbehalten werden, vom Pflegegeld der Stufe 3 verbleiben 10 %, ebenso die Pensions-Sonderzahlungen. Seit Januar 2008 besteht kein Kostenersatzanspruch mehr zwischen Ehegatten sowie von Kindern für ihre Eltern.

 

Weitere Informationen:


Antrag - Pflegeheimaufnahme


PatientInnenanwalt

 


Adressen:


Pflegeheime in St. Pölten



Pflegeheime in Krems

 


 

  contentTl contentTr contentBl contentBr