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Selbst-/Weiterversicherung für pflegende Angehörige Drucken

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger


Leistung:


Ab 01.08.2009 übernimmt der Bund unbefristet alle Pensionsbeiträge für die selbstversicherte Person. Dieser entstehen keine Kosten. Diese Leistung kann pro Pflegesituation nur von einer Person genutzt werden. Sie bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht.


Voraussetzungen:


  • Stellen eines Antrages
  • die zu pflegende Person ist ein naher Angehöriger bzw. eine nahe Angehörige
  • die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 oder höher haben
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft der Pflegeperson erheblich beanspruchen
  • der Wohnsitz der Pflegeperson muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden
  • Erwerbstätigkeit des pflegenden Angehörigen begründet keine Pflichtversicherung (z. B. geringfügige Erwerbstätigkeit)


Ansprechstelle:


Antragstellung bei jenem Pensionsversicherungsträger, bei dem Sie zuletzt versichert waren. Sind keine Versicherungszeiten vorhanden, dann ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.


Link zu Antrag bei Pensionsversicherungsanstalt: Siehe hier


Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger


Leistung:


Kostenlose Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, wenn aufgrund der Pflege eines Angehörigen eine Pflichtversicherung beendet wurde oder die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes geendet hat.

Ab 01.08.2009 übernimmt der Bund unbefristet alle Pensionsbeiträge für die weiterversicherte Person. Dieser entstehen keine Kosten.

Diese Leistung kann pro Pflegesituation nur von einer genutzt werden. Sie bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht.


Voraussetzungen:

  • Stellen eines Antrages innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der vorhergegangenen Pflichtversicherung bzw. Selbstversicherung


ODER


  • jederzeit bei 60 vorhanden Versicherungsmonaten
  • bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln
  • die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 oder höher haben
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • die Arbeitskraft der Pflegeperson wird zur Gänze für die Betreuung beansprucht


Ansprechstelle:

Antragstellung bei jenem Pensionsversicherungsträger, bei dem Sie zuletzt versichert waren.


Link zu Antrag bei Pensionsversicherungsanstalt: Siehe hier

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