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Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Angehörige Drucken

Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige


Gefördert werden Personen, die Pflegebedürftige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen,


  • wenn sie in Österreich ihren Urlaub (auch ohne Pflegebedürftige) verbringen.
  • Sie müssen im gleichen Haushalt einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) haben oder deren Hauptpflegetätigkeit vom Pflegebedürftigen oder dessen/deren gesetzlichen VertreterIn bzw. SachwalterIn bestätigen lassen.
  • Die Aktion kann pro Person pro Jahr nur einmal in Anspruch genommen werden, unabhängig von Kosten und Dauer des Urlaubes.
  • Die Gewährung der Förderung ist nicht vom Einkommen abhängig.
  • Die/Der AntragstellerIn muss österreichische/r StaatsbürgerIn oder BürgerIn eines EWR-Mitgliedstaates sein und den Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben.
  • Der Zuschuss beträgt 100 Euro für einen Urlaub in Österreich, wurde der Urlaub in Niederösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss 120 Euro.


Anträge sind bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften und Magistraten sowie den Gemeindeämtern erhältlich.


Über Möglichkeiten der Pflege der Pflegebedürftigen während der Zeit des Urlaubes gibt die Pflegehotline des Landes NÖ unter 02742/9005-9095 Auskunft.


zum Antrag



Leistungen für pflegende Angehörige


Wer kann diese Leistung beanspruchen?


Jede Person, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen mit folgenden Voraussetzungen:

  • Pflegestufe 1-2 bei nachweislich demenzieller Erkrankung (ab Pflegestufe 3 ohne Nachweis)
  • ab Pflegestufe 1 oder höher bei minderjährigen pflegebedürftigen Personen


seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, kann bei Krankheit, Urlaub und sonstigen wichtigen Gründen um Unterstützung ansuchen.

Das monatliche Nettogesamteinkommen des Antragstellers/ der Antragsstellerin darf bei der Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1-5 2.000 Euro (Stufe 6 oder 7 2.500 Euro) nicht übersteigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person bleiben unberücksichtigt.


Wieviel beträgt die Zuwendung?


Die jährliche Höchstzuwendung beträgt für vier Wochen (= 28 Tage) für die


Pflegestufe

Betrag

Stufe 1-3

€ 1.200,--

Stufe 4

€ 1.400,--

Stufe 5

€ 1.600,--

Stufe 6

€ 2.000,--

Stufe 7
€ 2.200,--



Wo kann die Leistung beantragt werden?

A) Wenn die pflegebedürftige Person Bundespflegegeld bezieht:


Antrag beim Bundessozialamt:


Bundessozialamt W, NÖ und Burgenland


zum Antrag


B) Wenn die pflegebedürftige Person Landespflegegeld bezieht:

Antrag bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde


 

Adressen:


Magistrat St. Pölten


BH St. Pölten


Magistrat Krems


BH Krems


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