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Gebührenbefreiung Drucken

Befreiung von der Rezeptgebühr und dem Entgelt für die e-card


Leistung:

Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, können Rezepte in der Apotheke ohne Zuzahlung einlösen und müssen auch kein Service-Entgelt für ihre e-card bezahlen.


Voraussetzungen:

Folgende Personengruppen sind ohne Antrag von den Rezeptgebühren und vom e-card-Entgelt befreit:


  • Bezieher und Bezieherinnen von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen (z. B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendig sind. ÄrztInnen verzeichnen das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk)
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • AsylwerberIn in Bundesbetreuung
  • Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen



Ansprechstellen:


Zuständige Krankenkassa:


NÖGKK St.Pölten


NÖGKK Krems


SVA Bauern Krems


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Befreiung von Rundfunkgebühren und/oder Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten


Leistung:

Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. Eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist nur bei einem Festnetzanschluss oder einem Wertkartenhandy möglich.


Voraussetzungen:


  • Stellen eines Antrags
  • AntragstellerIn muss volljährig sein
  • Bezug von zumindest einer der genannten Leistungen:
    - Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
    - Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen od. diesen Zuwendungen
    vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art aus  öffentlicher Hand
    - Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, dem Arbeitsmarktservicegesetz  und dem Studienförderungsgesetz
    - Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien  Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer  Hilfsbedürftigkeit
    - Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen
  • Die Rundfunkempfangsgeräte müssen bei der GIS (Gebühren Info Service) gemeldet sein
  • Die Befreiung darf nur für die Wohnung des/der AntragstellerIn ausgesprochen werden
  • Der Fernsprechanschluss, für den ein Zuschuss beantragt wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden
  • Haushalts-Nettoeinkommen bis maximal zum anwendbaren Höchstsatz



Hinweis:

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen (Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge). Dieses Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.

Die Höchstsätze werden jährlich neu festgelegt.


Ansprechstellen:

Gebühren Info Service (GIS), Postfach 1000, 1051 Wien


Informationsseite der GIS zur Gebührenbefreiung (inkl. Formulardownload)

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