Startseite > Finanzielles > Familienhospizkarenz

Inhalt

Familienhospizkarenz Drucken
Der Begriff „Familienhospizkarenz“ umfasst die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen sowie die Begleitung von schwerst kranken Kindern. Die/der zu begleitende nahe Angehörige muss in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand sein. Eine Pflegebedürftigkeit für die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz reicht nicht aus.


Pflegende Angehörige, die berufstätig sind (auch Lehrlinge und geringfügig beschäftigte pflegende Anghörige), haben im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten (nach § §14a und 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG)


Freie DienstnehmerInnen unterliegen durch ihren freien Dienstvertrag nicht dem AVRAG und können daher die Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.


Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit der/dem Angehörigen ist nicht erforderlich. Mehrere Angehörige können die Sterbebegleitung gleichzeitig in Anspruch nehmen.


Der Personenkreis, für die Sterbebegleitung in Anspruch genommen werden kann, umfasst EhepartnerIn, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.


Die Sterbebegleitung kann vorerst für einen Zeitraum von maximal drei Monaten verlangt werden. Eine Verlängerung kann auf sechs Monate vorgenommen werden. Die Dauer bei schwerst erkrankten Kindern beträgt bis zu fünf Monate, kann aber bis zu neun Monate verlängert werden. Bei der Verlängerung der Familienhospizkarenz beträgt die Frist zehn Arbeitstage.


Folgende Varianten stehen den pflegenden Angehörigen offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)


Die Inanspruchnahme müssen Sie ihrer/ihrem Arbeitgerberin/Arbeitgeber (spätestens fünf Tage vor Antritt der Familienhospizkarenz) schriftlich bekannt geben.


In der Regel wird zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn eine Vereinbarung über die Familienhospizkarenz zu Stande kommen. Wird bei der Einigung von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn jedoch keine Einigung erzielt, hat der/die Arbeitgeber/Arbeitgeberin die Möglichkeit, eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Die Angehörigen haben während und bis zu vier Wochen nach der Betreuungszeit den vollen Kündigungsschutz und verlieren keine Abfertigungsansprüche. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch, als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert.


Wer durch Karenz in einen finanziellen Engpass kommt, kann Förderung beantragen.

 

 

 


Weitere Informationen unter:

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend


Plattform für pflegende Angehörige des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


Help.gv.at - Ihr offizieller Amtshelfer für Österreich (Familienhospizkarenz-Härteausgleich Ansuchen als pdf-Datei)


Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Detaillierte Broschüre zur Familienhospizkarenz)

  contentTl contentTr contentBl contentBr